Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Thomas Heringhaus Immobilien

 

 

1. Die nachfolgend aufgeführten Provisionssätze gelten für die Vermittlung des Abschlusses oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume.

 

Maklerprovision für Käufer | Verkäufer sowie Mieter | Vermieter:

- Vermietung von Wohnraum 2 Monatskaltmieten zzgl. 19% Umsatzsteuer (2,38 Monatsmieten inklusive 19% Umsatzsteuer) nach dem Bestellerprinzip.

- Vermietung von Gewerberaum und Gewerbeflächen 3 Monatskaltmieten zzgl. 19% Umsatzsteuer (3,57 Monatsmieten inklusive 19% Umsatzsteuer).

- Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (bebaut/unbebaut) 6% zzgl. 19% Umsatzsteuer des notariell beurkundeten Kaufpreises (7,14% inklusive 19% Umsatzsteuer).

- Verkauf von Wohnungs- und Teileigentum 6% zzgl. 19% Umsatzsteuer des notariell beurkundeten Kaufpreises (7,14% inklusive 19% Umsatzsteuer).

- Bei durch Lage und/oder Beschaffenheit sowie sonstige verkaufserschwerende Merkmale sehr schwer zu veräußernder Immobilien kann individuell eine höhere Maklercourtage mit dem Verkäufer vereinbart werden.

 

Der Provisionsanspruch ist bei Abschluss des Hauptvertrages (Kauf/Miete) fällig und sofort zahlbar. Soll auf Wunsch des Vermieters ein Mietvertrag durch den Vermieter selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen erstellt werden und nicht durch Heringhaus Immobilien, dann ist die Maklerprovision bereits fällig, sobald Heringhaus Immobilien den Mietinteressenten nachgewiesen und der Vermieter seine Zusage für den nachgewiesenen Mietinteressenten erteilt hat. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht räumen wir dem Provisionsschuldner auf freiwilliger Basis ein Zahlungsziel von 7 Tagen ein. Nach Ablauf dieser 7 Tage ist der Provisionsschuldner automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Bei Verzug gilt bei einem Verbraucher im Sinne des BGB ein Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz der EZB (Europäische Zentralbank) nach § 288 Abs. 1 BGB als vereinbart. Ist der Provisionsschuldner Unternehmer im Sinne des BGB gilt bei Verzug ein Zinssatz von 9 % über dem Basiszinssatz der EZB (Europäische Zentralbank) nach § 288 Abs. 2 BGB als vereinbart. Maßgebend für eine rechtzeitige Zahlung ist der Tag der Wertstellung und der Verfügbarkeit auf unserem Konto. Thomas Heringhaus Immobilien verschickt keine Mahnungen, kommt der Provisionsschuldner in Verzug, kann unsere Forderung ohne weitere Ankündigung sofort an ein Inkassounternehmen abgegeben werden, wodurch für den Provisionsschuldner weitere Kosten entstehen können. Wer sich in Verzug befindet hat den Verzugsschaden zu tragen, hierunter fallen neben den Verzugszinsen auch unsere Rechtsanwaltskosten und Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens. Der Provisionssatz gilt zuzüglich der jeweilig geltenden Umsatzsteuer. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen. Er entsteht also z.B. auch bei Erbbaurecht statt Kauf, Miete statt Kauf, Kauf statt Miete. Der Anspruch entsteht ferner, wenn vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen, die in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten Vertrag stehen.
 

2. Als Hauptvertrag gilt im gesetzlich zulässigen Rahmen jeder Vertragsabschluss des Auftraggebers mit einem Dritten, sofern der Abschluss auf einer Information, einer Mitwirkung oder einer sonstigen Tätigkeit des Maklers beruht und der mit dem Maklervertrag erstrebte Zweck erreicht wird. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt auch der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung als Hauptvertrag.

 

3. Der Maklervertrag kommt mit der Anforderung (auch mündlich) sowie der Übersendung des Angebotes bzw. Exposés durch den Makler zustande. Bei nicht gewerblichen Objekten bedarf der Maklervertrag der Schriftform. Ist dem Auftraggeber ein Objekt bekannt, wird dieser es sofort zurückweisen mit dem Nachweis, wann und auf welche Weise er seine Vorkenntnis erlangt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, schuldet er trotz Vorkenntnis die vereinbarte Provision im Falle des Abschlusses eines Hauptvertrages.

 

4. Der Auftraggeber ist bezüglich der ihm unterbreiteten Angebote zur Vertraulichkeit verpflichtet und nicht befugt, im Zusammenhang mit dem Maklervertrag erlangte Kenntnisse, insbesondere Angaben über ihm angebotene Objekte oder Verkaufsinteressenten an Dritte weiterzugeben. Führt eine Verletzung dieser Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages im Sinne der Ziffer 2. dieser Geschäftsbedingungen, ist an den Makler ein Schadenersatz in Höhe der zu Ziffer 1. dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Provision zu zahlen. Lehnt der Auftraggeber einen durch den Makler nachgewiesenen Kauf- oder Mietinteressenten während der Laufzeit des Maklervertrages ab und verkauft oder vermietet das Objekt innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Maklervertrages trotzdem an den nachgewiesenen Interessenten, so ist eine Kausalität am Mitwirken des Maklers gegeben und der Auftraggeber dem Makler automatisch provisionspflichtig.

 

5. Die Angebotsangaben basieren auf Eigentümerangaben bzw. Angaben von Dritten, für deren Richtigkeit der Makler keine Haftung übernimmt. Der Makler hat dem Auftraggeber von allen Umständen Kenntnis zu geben, die für eine Kaufentscheidung von Bedeutung sind, soweit sie ihm selbst bekannt sind. Besondere Nachforschungen braucht der Makler diesbezüglich nicht anzustellen. Die Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, eine Haftung des Maklers im Falle von Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung ist ausgeschlossen. Der Makler übernimmt keine Haftung für eine vom Auftraggeber in Aussicht genommene Finanzierung, selbst wenn er insoweit behilflich ist. Die Haftung wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Auftraggeber durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

 

6. Steht einem Dritten an dem nachgewiesenen Objekt ein Vorkaufsrecht zu, wird der Auftraggeber folgende Vertragsbestimmung in den Hauptvertrag aufnehmen: "Der Käufer ist zur Vergütung des Maklers auch für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts verpflichtet. Mit Ausübung des Vorkaufsrechtes übernimmt der Vorkaufsberechtigte auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Maklervergütung" oder der Auftraggeber verpflichtet sich, eine entsprechende Maklerklausel in den Vertrag aufzunehmen. Im Falle der Verletzung ist der Auftraggeber dem Makler in Höhe der entgangenen Provision im Sinne der Ziffer 1. schadenersatzpflichtig. Wird dem Auftraggeber ein Käufer oder Mieter nachgewiesen und er möchte sein Objekt plötzlich nicht mehr verkaufe oder vermieten, ist die Provision im Sinne von Ziffer 1. durch den Auftraggeber an den Makler zu bezahlen.

 

7. Die vom Auftraggeber zu zahlende Provision wird durch eine von dritter Seite an den Makler zu zahlende Vergütung nicht berührt. Der Makler ist insoweit berechtigt, auch für den Verkäufer/Vermieter oder Käufer/Mieter bei Abschluss des in Aussicht genommenen Vertrages tätig zu werden (Doppeltätigkeit).

 

8. Grundsätzlich ist es dem Makler überlassen, wieviel Provision aus der Aufstellung gemäß Ziffer 1. er jeweils vom Käufer und Verkäufer beansprucht, solange sich diese im gesetzlichen Rahmen befindet. Bei Provisionsvereinbarungen bei nicht gewerblichen Objekten und Grundstücken die nach dem 23.12.2020 geschlossen wurden, teilen sich Verkäufer und Käufer die vereinbarte Maklerprovision in selber Höhe.

 

9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Abschluss des Hauptvertrages für die Aufnahme einer Maklerklausel in diesem Vertrag Sorge zu tragen. Im Verstoßfall trägt der Auftraggeber die Beweislast für das Nichtbestehen eines Provisionsanspruches des Maklers, sofern es zu einer Auseinandersetzung über die Frage der Provisionsverpflichtung des Auftraggebers kommt.

 

10. Provisionsvereinbarung für Tipp-Geber:

Vermittelt der Tipp-Geber einen Auftraggeber (Verkäufer von Immobilien und/oder Grundstücken), so erhält der Tipp-Geber für einen dadurch rechtswirksam zustande gekommenen Kaufvertrag oder Mietvertrag eine Tipp-Provision in Höhe von 10% der an Heringhaus Immobilien geflossenen Provision. Der Anspruch auf eine Tipp-Provision wird unter der Bedingung erworben, daß Thomas Heringhaus Immobilien durch das Geschäft einen Provisionsanspruch erworben und der Kunde die Maklerprovision auch tatsächlich bezahlt hat. Sind die vom Tipp-Geber benannten Personen oder Objekte bei Thomas Heringhaus Immobilien bereits bekannt, entfällt für den Tipp-Geber der Anspruch auf die Tipp-Geber Provision. Die verdiente Tipp-Provision wird dem Tipp-Geber spätestens einen Monat nach Zahlungseingang der Maklerprovision bei Thomas Heringhaus Immobilien durch uns per Überweisung ausbezahlt. Tipp-Geber und Auftraggeber dürfen nicht die selbe Person sein und nicht im selben Haushalt leben.

 

11. Mit der Bezeichnung "Verkäufer" / "Käufer" / "Vermieter" / "Mieter" / "Makler" / "Tipp-Geber" sind sämtliche Geschlechter (m/w/d) gemeint, dies dient der Einfachheit und Übersicht auf unserer Internetseite und soll keine Benachteiligung oder Diskriminierung der entsprechenden Personengruppen darstellen.

 

12. Im Falle, dass eine der vorstehenden Klauseln gegen deutsches Recht verstößt oder künftig verstößt, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Bestimmung, die nach dem Interesse des Maklers der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Ausschließlicher Gerichtsstand ist 70597 Stuttgart.

 

13. Änderungen der vorstehenden Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien dieses Vertrages schriftlich vereinbart sind oder schriftlich ausdrücklich und im gegenseitigen Einvernehmen von beiden Seiten bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden erhalten erst Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.